AGB

Geltungsbereich/Vertragsschluss
Nachfolgende allgemeine Bestimmungen regeln den Verkauf von Sachen (i.S.d. §§ 90 BGB) im Bereich IT/EDV. Abweichende Regelungen hierzu bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Preise
Die im Angebot der Firma PK Hard- & Softwareberatung (nachfolgend Verfasser) genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, dass keine Schwankungen bei Rohstoff- und Devisennotierungen auftraten, längstens jedoch 1 Monat nach Eingang des Angebotes beim Verfasser. Bei Bestellungen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Preise des Verfassers gelten ab Leistungsort (Kraichtal - Menzingen). Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden berechnet.

Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen und ähnliche Vorarbeiten sind mit dem Urheberrecht behaftet und werden gesondert berechnet, soweit keine andere Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Gleiches gilt für Datenübertragungen.

Zahlungen
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung, Teillieferung ausgestellt. Zinsen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller sofort zu zahlen.

Bei außergewöhnlichen Vorleistungen, kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so kann der Verfasser Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie von weiteren Leistungen absehen. Diese Rechte stehen dem Verfasser auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung der Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen.

In Verzug kommt der Besteller ("Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen") nach dem Zugang der Rechnung nach einer Frist von 30 Tagen (§ 284 I i.V.m. § 288 I BGB) ohne Mahnung, soweit keine gesonderte Regelung hierzu getroffen wurde. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach der o.g. Frist in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Kontenüberleitungsgesetz von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Lieferung

Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Verfasser ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

Gerät der Verfasser in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Verfassers als auch in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Besteller ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens 4 Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörungen möglich. Eine Haftung des Verfassers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Im kaufmännischen Verkehr steht dem Besteller an vom Verfasser angelieferten Sachen (Kommunikationsgeräte und dazugehörige Anlagen und Einrichtungen und sonstigen Gegenstände) ein Zurückbehaltungsrecht gemäß (§ 369 HGB, § 273 BGB) bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Verfassers gegen den Besteller sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Verfasser ab. Der Verfasser nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Fall des Verzuges ist der Besteller verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert, der für den Verfasser bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verfasser auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Verfassers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verfassers verpflichtet.

Bei Be- oder Verarbeitung vom Verfasser gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Verfasser als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verfasser auf seinen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

Beanstandungen/Gewährleistungen
Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Übergabe an den Kunden über, soweit es sich um Fehler handelt die erkannt werden konnten. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.

Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verfasser nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und oder/ Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse sind.

Bei speicherprogammierten Zulieferungen (Software) besteht keine Prüfungspflicht seitens des Bestellers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Besteller vor Übersendung, jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. Der Verfasser ist berechtigt eine Kopie zu fertigen.

Haftung
Der Verfasser haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind gleich aus welchem rechtlichen Grund (Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten, unerlaubter Handlung sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers

Werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Verfassers geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit die Parteien hierüber keine gesonderte Regelung getroffen haben.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten einschließlich Scheck- Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Verfassers (Kraichtal - Menzingen). Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.